Allgemeine Bedingungen und Konditionen
1 Anwendbarkeit
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die von der Vaarzeker BV angebotenen Abonnements im Rahmen der Hilfe und Unterstützung für Schiffe und/oder deren Besatzung.
2 Definitionen
2.1 Abonnent: Die Person, die den Mitgliedsbeitrag bezahlt hat und deren Name und Adresse Vaarzeker bekannt sind.
2.2 Schleppen: Das Schleppen eines Schiffes von einem sicheren Hafen zu einem anderen sicheren Hafen, wenn das Schiff aufgrund von Pannen, die nicht vor Ort behoben werden können, nicht in der Lage ist, dies selbst zu tun. Die maximale Entfernung beträgt 10 km.
2.3 Abschlepphilfe: Das Abschleppen eines Schiffes, das eine Panne hat und das Ufer nicht aus eigener Kraft erreichen kann. Sobald ein Schiff das Ufer erreicht hat, ist die Abschlepphilfe nicht mehr erforderlich.
2.4 Nicht funktionsfähiger Propeller: ein Propeller, der seine Funktionsfähigkeit aufgrund von Umständen außerhalb des Schiffes verloren hat. Zum Beispiel eine Leine im Propeller, Trümmer im oder um den Propeller oder Wasserpflanzen im oder um den Propeller. Im Falle einer Leine im Propeller kann es sich um eine Leine des eigenen Schiffes handeln.
2.5 Panne: Ein unvorhergesehener Umstand, durch den das Schiff aufgrund technischer Probleme mit dem Antriebssystem oder dem Ruder nicht in der Lage ist, selbstständig weiterzufahren.
2.6 Leichte Grundstörung: Das Auflaufen eines Schiffes auf einen flachen Grund, nach dem das Schiff nicht mehr als 15 Grad geneigt ist und von einem Schiff innerhalb von 15 Minuten frei gezogen werden kann. Darüber hinaus liegt das Schiff nicht mehr als 10 cm höher im Wasser als bei normaler freier Fahrt. Wenn ein Schiff auf einem steinigen Grund liegt, ist die Gefahr größer und der Grund wird nicht mehr leicht gestört.
2.7 Pannenhilfe: Technische Hilfe für das Schiff durch Vaarzeker-Personal zur Behebung einer Panne durch eine vorübergehende oder dauerhafte Reparatur, die innerhalb einer Stunde durchgeführt werden kann, so dass das Schiff zu diesem Zeitpunkt seine Fahrt fortsetzen kann.
2.8 Heimathafen: der Hafen, in dem das Schiff in der Regel festgemacht ist und zu dem es daher gehört.
2.9 Starthilfe: Anlassen eines Schiffes, wenn es aufgrund einer niedrigen Batteriespannung nicht anspringt.
2.10 Schiff ohne Antrieb: Ein Schiff mit einem derartigen technischen Ausfall des Antriebs- oder Rudersystems, dass es einen sicheren Ort nicht aus eigener Kraft erreichen kann.
2.11 Günstige Bedingungen: Auf großen offenen Gewässern (Abdeckungsgebiet 2) gelten die Bedingungen als günstig, wenn der Wind an einer repräsentativen KNMI-Messstation 10,8 Meter pro Sekunde über einen Zeitraum von 10 Minuten nicht überschreitet. Außerdem muss die Sicht um den Einsatzort und während der Hin- und Rückfahrt des Einsatzschiffes mindestens 1.000 Meter betragen. Außerdem darf während der Hilfeleistung und während der Hin- und Rückfahrt der Hilfe leistenden Schiffe kein Donner zu hören oder zu sehen sein.
2.12 Treibstofflieferung: Lieferung einer Notmenge Treibstoff, damit ein Schiff den nächstgelegenen Hafen erreichen kann.
2.13 Teileversorgung: Lieferung von Teilen, damit ein Schiff auf dem Wasser repariert werden kann.
2.14 Schiffslänge: Die Gesamtlänge des Schiffes, d. h. einschließlich überstehender Teile an Bug und Heck wie Beiboote, Bugspriet usw.
2.15 Servicezeiten: Während der Wassersportsaison zwischen dem 1. April und dem 1. Oktober haben die Abonnenten Anspruch auf Hilfe und Unterstützung an 7 Tagen in der Woche zwischen 0800 und 2000. Außerhalb der Wassersportsaison haben die Abonnenten Anspruch auf Hilfe und Unterstützung von Montag bis Freitag zwischen 0800 und 1800.
2.16 Gestrandet: Ein Schiff, das auf dem Grund festsitzt, weil der Tiefgang für die Situation vor Ort zu groß ist.
2.17 Panne: Ein technisches Versagen des Ruder- oder Antriebssystems, das das Schiff daran hindert, aus eigener Kraft weiterzufahren. Wenn Personal oder Subunternehmer von Vaarzeker empfohlen haben, ein Bauteil auszutauschen/zu reparieren, dies aber nicht getan wurde und die Panne aus derselben Ursache erneut auftritt, wird dies als ein und dieselbe Panne behandelt. Ein erneuter Anspruch auf Pannenhilfe besteht in diesem Fall nicht.
2.18 Glattes Schleppen: Abschleppen eines Schiffes, das auf Grund eines zu großen Tiefgangs für die Wassertiefe an der Stelle auf Grund gelaufen ist.
3 Abonnement
3.1 Das Abonnement läuft für einen Zeitraum von 365 Tagen. Mit anderen Worten: Ein Abonnement, das am 1. Februar eines Jahres beginnt, läuft bis zum 31. Januar des Folgejahres. Nach dem ersten Jahr kann das Abonnement monatlich gekündigt werden.
3.2 Das Abonnement läuft auf unbestimmte Zeit.
3.3 Das Abonnement ist persönlich und schiffsspezifisch. Wenn das Schiff verkauft wird, läuft das Abonnement nicht auf dem Schiff weiter. Wenn ein Abonnent jedoch ein anderes Schiff kauft, kann er sein Abonnement auf sein neues Schiff übertragen. Ist dieses Schiff länger als das alte, ist eine zusätzliche Zahlung für den laufenden Zeitraum erforderlich. Ist das Schiff kürzer, wird keine Erstattung vorgenommen.
3.4 Bei der Inanspruchnahme von Hilfe wird der Teilnehmer aufgefordert, sich auszuweisen, um zu beweisen, dass er tatsächlich der Teilnehmer ist.
3.5 Die Person, auf deren Namen das Abonnement abgeschlossen wurde, sollte selbst an Bord sein, wenn Hilfe angefordert wird.
3.5.1 Ungeachtet des Artikels 3.5 kann anstelle des Zeichners selbst auch ein unmittelbarer Familienangehöriger des Zeichners an Bord sein.
3.6 Bei Abschluss eines neuen Abonnements wird eine einmalige Verwaltungsgebühr von 4,50 € erhoben. Bei der Erneuerung des Abonnements wird diese Gebühr nicht mehr erhoben.
4 Beendigung
4.1 Es gilt eine Kündigungsfrist von 31 Tagen.
4.2 Die Kündigung eines Abonnements erfolgt über den gesicherten Bereich der Website oder schriftlich an Vaarzeker, Nijverheidstraat 26, 1135GE Edam oder per E-Mail an administratie@vaarzeker.nl.
4.3 Für neu abgeschlossene Abonnements gilt eine Bedenkzeit von 14 Tagen nach Beginn des Abonnements. Wird das Abonnement innerhalb von 14 Tagen gekündigt, so wird die bereits gezahlte Abonnementgebühr zurückerstattet.
4.4 Wenn ein Abonnent die Dienste von Vaarzeker bereits in Anspruch genommen hat, läuft die Bedenkzeit ab und das Abonnement ist endgültig.
5 Bezahlung
5.1 Das Abonnement wird am Tag der Zahlung aktiv. Bei direkter Internetüberweisung ist es sofort aktiv.
5.2 Wenn ein Abonnent eine Banküberweisung wählt, wird das Abonnement an dem Tag aktiv, an dem die Zahlung bei uns eingeht.
5.3 Hat sich ein Abonnent bei der Verlängerung für das Lastschriftverfahren entschieden, wird ein neuer Zeitraum vor Ablauf des Abonnements berechnet.
5.4 Sollte die Zahlung nicht erfolgreich sein, wird das Abonnement ausgesetzt, bis die Zahlung erfolgreich eingegangen ist. Während dieser Zeit hat der Abonnent keinen Anspruch auf Leistungen von Vaarzeker.
5.5 Wenn ein Abonnent eine manuelle Überweisung der Abonnementgebühr für den nächsten Zeitraum vornimmt, sollte diese vor Ablauf des aktuellen Abonnementzeitraums eingehen. Ist dies nicht der Fall, wird das Abonnement bis zum Zahlungseingang ausgesetzt.
5.6 Wenn trotz Mahnung und Aufforderung keine Zahlung erfolgt, wird das Abonnement beendet. In diesem Fall bleibt der Abonnent für die Zahlung verantwortlich. Die damit verbundenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Abonnenten.
5.7 Wenn ein Abonnent, der in Verzug ist, eine Zahlung leistet, gilt dies als Zahlung für den ältesten unbezahlten Zeitraum. Liegt die Zahlung unter dem ausstehenden Betrag, wird das Abonnement daher ausgesetzt, bis die gesamten Rückstände beglichen sind.
6 Abkühlungsphase
6.1 Nachdem ein neues Abonnement im Sinne von Artikel 3.1 aktiv geworden ist, gilt eine Bedenkzeit von 7 Tagen. Während dieser 7 Tage hat der neue Abonnent keinen Anspruch auf Dienstleistungen von Vaarzeker.
6.2 Die Bedenkzeit gilt nicht für eine Abonnementverlängerung.
7 Richtige Daten
7.1 Vaarzeker sollte über die korrekten Daten des Abonnenten verfügen. Das sind alle angeforderten Daten, wie NAW und Details über das Schiff.
7.2 Die Dienste von Vaarzeker können eingestellt werden, wenn Vaarzeker nicht über die richtigen Daten verfügt.
7.3 Stellt sich heraus, dass ein Abonnent eine andere Schiffslänge angegeben hat, als dies tatsächlich der Fall ist, wird die zu wenig gezahlte Abonnementgebühr rückwirkend zum Beginn des Abonnements berechnet. Bis zur vollständigen Zahlung dieses Betrages ist der Abonnent von der Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Vaarzeker ausgeschlossen.
8 Ausweisung
8.1 Vaarzeker hat das Recht, ein Abonnement ohne Vorankündigung und ohne Rückerstattung von Geldern zu kündigen, wenn:
8.2 Betrug oder Missbrauch oder versuchter Betrug;
8.3 Unfaire Behandlung von Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern von Vaarzeker;
8.4 wenn die Dienste von Vaarzeker in unangemessener Weise in Anspruch genommen werden oder wenn das Abonnement in unangemessener Weise genutzt wird oder versucht wird, es zu nutzen;
8.5 Das Schiff befindet sich in einem Zustand, in dem eine Panne oder andere Probleme vorhersehbar sind und nicht mehr als unvorhersehbar gelten;
8.6 Nichtbeachtung von Ratschlägen des Vaarzeker-Personals oder anderer Beteiligter im Zusammenhang mit durchzuführenden Reparaturen oder Wartungsarbeiten zur Vermeidung eines späteren Ausfalls oder;
8.7 Bei Alkohol- oder Drogenkonsum des Kapitäns oder Steuermanns des Schiffes.
8.8 Im Falle eines Missbrauchs im Sinne der Artikel 8.4, 8.5 und 8.6 kann Vaarzeker nach eigenem Ermessen statt der Kündigung des Abonnements auch beschließen, eine Anfrage nach Dienstleistungen nicht zu beantworten.
9 Ausschlüsse
9.1 Die Abonnements von Vaarzeker sind für Privatpersonen gedacht, die ihr Sportboot segeln.
9.2 Vaarzeker-Abonnements werden für alle Arten von Sportbooten mit mechanischem Antrieb angeboten.
9.3 Die maximale Länge des Schiffes beträgt 19,99 Meter.
10 Pannenhilfe
10.1 Wenn ein Teilnehmer ein Pannenhilfe-Abonnement oder ein Pannenhilfe-Paket abgeschlossen hat und die Zahlungsverpflichtungen erfüllt wurden, hat er Anspruch auf Pannenhilfe.
10.2 Pannenhilfe wird in Zeiten der Hilfeleistung geleistet.
10.3 Die Pannenhilfe wird an einem Ort geleistet, an dem das Schiff von Land aus erreichbar und sicher zugänglich ist.
10.4 Wenn ein Abonnent auch ein Abonnement für die Hilfeleistung auf dem Wasser hat und dieser Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist, kann die Pannenhilfe auch auf dem offenen Wasser geleistet werden. Diese Form der Hilfeleistung unterliegt jedoch dem Urteil des Vaarzeker-Personals, ob sie auf offenem Wasser sicher und effizient durchgeführt werden kann.
10.5 Ziel der Pannenhilfe ist es, das Schiff durch eine vorübergehende Reparatur des Antriebs- oder Rudersystems in die Lage zu versetzen, seine Fahrt aus eigener Kraft bis zu einem Ort fortzusetzen, an dem eine dauerhafte Reparatur durchgeführt werden kann.
10.6 Im Rahmen des Pannenhilfe-Abonnements hat der Abonnent Anspruch auf 1 Stunde Pannenhilfe pro Panne. Kann die Panne nicht innerhalb von 1 Stunde mit den vom Mechaniker bereitgestellten Mitteln behoben werden, erlischt der Anspruch auf Pannenhilfe innerhalb des Abonnements. Der Abonnent kann den Mechaniker auffordern, eine längere Pannenhilfe zu leisten. Es kann sein, dass der Mechaniker andere Verpflichtungen hat und nicht in der Lage ist, diese Hilfe zu leisten. In einem solchen Fall ist Vaarzeker nicht verpflichtet, diese Hilfe noch zu leisten.
10.6.1 Wenn bereits am Telefon absehbar ist, dass das Problem nicht innerhalb einer Stunde behoben werden kann, z. B. bei einem größeren Motorschaden, hat der Teilnehmer keinen Anspruch darauf, dass trotzdem ein Techniker vor Ort kommt.
10.7 Nach Erhalt der Pannenhilfeanforderung bemüht sich Vaarzeker, innerhalb eines Tages vor Ort zu sein, um diese Hilfe zu leisten. Bei hohem Verkehrsaufkommen kann sich dies auf maximal 24 Stunden erstrecken.
10.8 Kosten, die außerhalb der ersten Stunde der Pannenhilfe anfallen, sind nicht durch das Abonnement abgedeckt und müssen vom Abonnenten selbst mit dem Mechaniker abgerechnet werden.
10.9 Die Kosten für Teile und Verbrauchsmaterialien (Flüssigkeiten und dergleichen) sind nicht im Abonnement enthalten und sollten ebenfalls mit dem Mechaniker vor Ort abgerechnet werden. Wenn dies unterlassen wird, wird Vaarzeker diese Kosten dem Abonnenten bei der Nachberechnung in Rechnung stellen.
11 Ausschlüsse von Pannenhilfe
11.1 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 10 erlischt der Anspruch eines Teilnehmers auf kostenlose Pannenhilfe in folgenden Fällen:
11.1.1 Wenn ein Abonnent, ein anderer Bootsfahrer oder eine andere Person, die zum Umfeld des Abonnenten gehört, diesen behandelt, bedroht, beleidigt, irgendeine Form von Gewalt anwendet oder ein anderes Verhalten an den Tag legt, das eine gesunde Beziehung zwischen dem Kunden und dem Personal von Vaarzeker ungesund macht;
11.1.2 Wenn ein Teilnehmer einen falschen Standort angegeben hat, der den Techniker um mehr als 15 Minuten verzögert;
11.1.3 Wenn nur Pannenhilfe geleistet werden kann, indem Gesetze gebrochen werden;
11.1.4 Das Schiff oder der Motor befinden sich in einem solchen Zustand, dass nach Ansicht von Vaarzeker ein Ausfall zu erwarten war;
11.1.5 Der Zustand des Schiffes ist unangemessen schlecht;
11.1.6 Das Schiff wird entgegen den gesetzlichen Bestimmungen benutzt;
11.1.7 Das Schiff entspricht physisch nicht den gesetzlichen Bestimmungen;
11.1.8 Das Schiff wird zu Vermietungszwecken genutzt, ohne dass Vaarzeker zuvor mitgeteilt hat, dass die Pannenhilfe weiterhin abgedeckt ist;
11.1.9 Das Schiff wird für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt;
11.1.10 Das Schiff wird zum ständigen Aufenthalt genutzt;
11.1.11 Das Schiff wird von einem Zweitaktmotor angetrieben;
11.1.12 Das Schiff wird von einem Benzinmotor angetrieben, der 20 Jahre oder älter ist;
11.1.13 Der Ausfall ist auf Kollisionsschaden, Bodenstörung, eindringendes Wasser oder Folgeschäden zurückzuführen;
11.1.14 Die Störung ist auf eine andere Ursache als ein technisches Versagen der Antriebs- oder Ruderanlage zurückzuführen, z. B. auf einen leeren Tank oder eine leere Batterie, die nicht durch ein technisches Versagen verursacht wurde.
11.1.15 Der Ausfall ist auf Peripheriegeräte oder Zubehör zurückzuführen, die nicht zur Antriebs- oder Ruderanlage gehören, wie z. B. Wechselrichter oder Kühlschränke;
11.1.16 Bei dem Ausfall handelt es sich um einen wiederkehrenden Ausfall, bei dem die Ratschläge von Vaarzeker nicht befolgt wurden oder bei dem der Abonnent die Einstellung des Dienstes beantragt hat;
11.1.17 Die Störung konnte bisher nicht innerhalb einer Stunde behoben werden und beinhaltet immer noch das gleiche Problem oder;
11.1.18 Der Fehler war bereits beim Beitritt vorhanden.
12 Abschlepphilfe
12.1 Wenn ein Abonnent ein Assistance-Abonnement abgeschlossen hat und seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, hat er Anspruch auf Abschlepphilfe.
12.2 Im Falle einer Panne wird Abschlepphilfe geleistet. Hierfür gelten die gleichen Ausschlüsse wie für die Pannenhilfe, wie sie in Artikel 11 genannt sind.
12.3 Abschlepphilfe wird in Zeiten der Hilfeleistung geleistet.
12.4 Abschlepphilfe wird nur unter günstigen Bedingungen geleistet.
12.5 Die Abschlepphilfe wird nur in dem vom Abonnenten gewählten Versorgungsgebiet geleistet.
12.6 Unter Abschlepphilfe versteht man das Abschleppen des Wasserfahrzeugs des Abonnenten, das aufgrund einer Störung, die sich während der Fahrt auf dem Wasser manifestiert, nicht mehr weiterfahren kann, an einen Ort, an dem es sicher vertäut oder repariert werden kann.
12.7 Abschlepphilfe wird nach Ermessen von Vaarzeker bis zum nächstgelegenen Hafen geleistet.
12.8 Wenn die Artikel 12.3, 12.4, 12.5 oder 12.6 nicht erfüllt sind, kann Vaarzeker dennoch Abschlepphilfe leisten. In diesem Fall wird diese jedoch als Nothilfe behandelt, was bedeutet, dass andere Bedingungen gelten. Siehe hierzu Artikel 25.
13 Starthilfe
13.1 Unter Starthilfe versteht man das Anlassen eines Motors vor Ort, der aufgrund einer fehlenden Spannung in der Starterbatterie nicht mehr anspringt.
13.2 Starthilfe wird nur angeboten, wenn die Startprobleme auf einen technischen Defekt zurückzuführen sind. Beispiele für technische Defekte sind: eine defekte Batterie oder eine nicht funktionierende Lichtmaschine.
13.3 Die Starthilfe wird nicht gewährt, wenn die Startprobleme durch Missbrauch verursacht werden. Beispiele für Missbrauch sind: viele Stromverbraucher an der Starterbatterie (Kühlboxen, Audiosysteme usw.) und kein Anschluss an das Batterieladegerät während längerer Stillstandzeiten.
14 Abschleppen
14.1 Abonnenten mit dem Complete Assistance Paket können bei technischen Problemen, die nicht vor Ort behoben werden können, von einem sicheren Hafen zu einem anderen sicheren Hafen geschleppt werden (nach Ermessen von Vaarzeker).
14.2 Das Abschleppen wird bis zu einer maximalen Schleppentfernung von 10 Kilometern angeboten. Das bedeutet, dass ein Schiff, das um Schlepphilfe bittet, über eine maximale Wasserentfernung von 10 Kilometern geschleppt wird.
14.3 Ein Schiff wird nur einmal pro Ausfall geschleppt.
15 Glattes Ziehen
15.1 Wenn ein Abonnent die Abonnementunterstützung abgeschlossen hat und die Zahlungsverpflichtungen erfüllt wurden, hat er das Recht, wieder zu schwimmen.
15.2 In Zeiten der Hilfeleistung wird ein sanftes Ziehen angeboten.
15.3 Wenn ein Abonnent mit seinem Schiff auf Grund gelaufen ist, kann er Hilfe beim Wiederflottmachen anfordern.
15.4 Glattes Ziehen innerhalb des Abonnements wird nur bei leichter Bodenstörung durchgeführt. Liegt keine leichte Bodenstörung vor, behält sich Vaarzeker das Recht vor, dafür eine Entschädigung im Rahmen der üblichen Regelungen zu verlangen.
15.5 Wenn die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllt sind, kann Vaarzeker trotzdem Hilfe bei der Wiederflottmachung anbieten, aber dies wird als Nothilfe betrachtet, die nicht durch das Abonnement abgedeckt ist und für die die Bedingungen von Artikel 25 gelten.
16 Kraftstoffversorgung
16.1 Wenn ein Abonnent die Abonnementbetreuung abgeschlossen hat und die Zahlungsverpflichtungen erfüllt wurden, hat er Anspruch auf die Lieferung von Kraftstoff.
16.2 Die Kraftstoffabgabe erfolgt nur im Versorgungsgebiet 2 (siehe Artikel 21.2).
16.3 Bei der Treibstofflieferung wird eine kleine Menge Treibstoff geliefert, um dann selbständig den nächsten Hafen zu erreichen.
16.4 Die Kraftstoffmenge beträgt nie mehr als 20 Liter.
16.5 Der Abonnent sollte den Kraftstoff im Voraus bezahlen. Der GLA wird als Preis verwendet.
16.6 Es werden nur Diesel und Benzin (Euro 95) geliefert.
17 Entfernen von Material von der Schraube
17.1 Wenn ein Abonnent das Abonnement Assistance Complete abgeschlossen hat und seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, hat er das Recht, Artikel aus der Schraube entfernen zu lassen.
17.2 Wenn der Antrieb eines Schiffes nicht mehr funktioniert, z. B. wegen einer Leine im Propeller, kann der Abonnent einen Taucher anfordern, der die Leine im Wasser entfernt.
17.3 Die Hilfe zur Entfernung des Materials aus der Schraube dauert maximal 30 Minuten. Scheitert sie innerhalb dieser Zeit, gilt sie als größeres Problem und ist nicht mehr durch das Abonnement abgedeckt.
18 Lieferung von Ersatzteilen
18.1 Wenn ein Abonnent ein Auxiliary Complete-Abonnement abgeschlossen hat und seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, hat er Anspruch auf die Lieferung von Teilen.
18.2 Teile werden nur geliefert, wenn:
18.2.1 Ohne diese Teile kann das Schiff nicht fahren;
18.2.2 Das Schiff ist vom Land aus nicht zugänglich;
18.2.3 Teile auf Lager bei Vaarzeker
18.3 Die Kraftstoffabgabe erfolgt nur im Versorgungsgebiet 2 (siehe Artikel 21.2).
19 Hilfe in Anspruch nehmen
19.1 Die Hilfe kann telefonisch unter der Nummer 085-3038253 angefordert werden.
20 Angemessene Nutzung
20.1 Jeder Abonnent hat Anspruch auf 5 Pannenhilfeleistungen pro Jahr für einzelne Pannen. Sollten mehr als diese 5 Einsätze erforderlich sein, werden die Kosten an den Abonnenten weitergegeben.
20.2 Jeder Abonnent hat Anspruch auf 3 Mal pro Jahr auf sonstige Hilfeleistungen (außer Pannenhilfe) bei eigenständigen Pannen oder Zwischenfällen. Eine vierte oder weitere Hilfeleistung ist nicht mehr kostenlos und wird über die regulären Mittel abgerechnet.
20.3 Vaarzeker behält sich das Recht vor, die Hilfe nach diesen Zahlen zu verweigern.
21 Bereiche, in denen Hilfe geleistet wird bzw. nicht geleistet wird
21.1 Arbeitsgebiet 1: Alle kleinen niederländischen Binnengewässer, jedoch nicht die folgenden Gewässer: IJsselmeer, Markermeer, IJmeer, Buiten-IJ (bis Oranjesluis), Waddenzee, alle seeländischen Gewässer einschließlich Schelde-Rhein-Kanal und Volkerak, Haringvliet, Hollands Diep und Biesbosch.
21.2 Arbeitsbereich 2: Alle größeren niederländischen Binnengewässer. Dazu gehören: IJsselmeer, Markermeer, IJmeer, Buiten-IJ (bis Oranjesluis), Waddenzee, alle seeländischen Gewässer (einschließlich Schelde-Rhein-Kanal und Volkerak, Haringvliet, Hollands Diep und Biesbosch), Waal, Maas, Maas-Waal-Kanal, Nederrijn, Pannerdenschkanaal, IJssel, Lek, Lekkanaal, Nieuwe Maas, Oude Maas, Nieuwe Waterweg, Calandkanaal, Amsterdam-Rhein-Kanal, Eems und Dollard.
21.3 Die Nordsee ist immer von der Unterstützung ausgeschlossen.
21.4 In Häfen mit offener Verbindung zur Nordsee wird außer der Pannenhilfe keine weitere Hilfe geleistet.
21.5 In den Häfen der Watteninseln wird keine Hilfe geleistet, auch keine Pannenhilfe.
21.6 In Gebieten, in denen es verboten ist, zu segeln, oder in denen es verboten ist, mit Hilfsschiffen einzufahren (verboten für Motorschiffe), wird keine Hilfe geleistet.
21.7 Hilfe wird nur auf niederländischen Gewässern geleistet.
22 Höhere Gewalt, staatliche Bestimmungen
22.1 In Fällen höherer Gewalt kann es vorkommen, dass die Dienste für einen bestimmten Zeitraum nicht erbracht werden. Dies hat keine Auswirkungen auf die Abonnementgebühren und es werden keine Rückerstattungen gewährt.
22.2 In geeigneten Fällen, in denen von staatlicher Seite Beschränkungen für Personen, Unternehmen, Schiffe oder den Verkehr verhängt werden, z. B. im Zusammenhang mit einer Epidemie oder Pandemie, können die Dienste vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt verfügbar sein. Dies wirkt sich nicht auf die Abonnementgebühr aus, und es wird keine Erstattung angeboten.
23 Haftung
23.1 Vaarzeker haftet nicht für Schäden an einem geförderten Schiff, es sei denn, es kann grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
23.2 (Der Eigner des hilfeleistenden Schiffes haftet für Schäden an den hilfeleistenden Schiffen gemäß den Bestimmungen des Londoner Bergungsübereinkommens von 1989, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor.
23.3 In Fällen, die von diesen Bedingungen nicht erfasst werden, gelten auch die Abschleppbedingungen 1965, die bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Rotterdam hinterlegt sind.
23.4 Vaarzeker kann niemals für Schäden haftbar gemacht werden, die zwischen der Anforderung von Hilfe und dem Eintreffen von Hilfe auftreten. Tritt in dieser Zeit ein Schaden auf, waren das Schiff und/oder seine Besatzung offensichtlich in unmittelbarer Gefahr und es sollte andere Hilfe als die von Vaarzeker geleistete in Anspruch genommen werden.
24 Soforthilfe
24.1 Die Ausrüstung und das Personal von Vaarzeker werden auch für Notfälle und dringende Hilfeleistungen eingesetzt. Notfälle und dringende Hilfeleistungen haben Vorrang vor der regulären Hilfeleistung für Abonnenten. In geeigneten Fällen kann dies zu einer Verzögerung des Dienstes führen. Die Hilfeleistung für einen Teilnehmer kann auch (vorübergehend) unterbrochen werden, um Notfall- oder dringende Hilfe zu leisten, sofern dies sicher und verantwortungsvoll durchgeführt werden kann.
24.2 Nothilfe bedeutet:
24.2.1 Hilfe für Personen, deren Gesundheit oder Tod gefährdet ist;
24.2.2 Hilfe für havariegefährdete Schiffe;
24.2.3 Unterstützung von Personen oder Schiffen, die sich in einer gefährdeten oder bereits sehr ungünstigen Situation befinden;
24.2.4 Sonstige Hilfeleistungen für Personen oder Schiffe, die gesetzlich vorgeschrieben sind;
24.2.5 Bitte um Unterstützung durch ein anderes Schiff oder Personal von Vaarzeker oder;
24.2.6 Unterstützung bei der direkten Bekämpfung von Umweltverschmutzungen oder anderen Katastrophen, wobei die Behörden direkt oder indirekt auf die Ausrüstung oder das Personal von Vaarzeker zurückgreifen können oder nicht.
25 Notfallhilfe
25.1 Notfallhilfe ist Hilfe für Abonnenten in dringenden Fällen. Notfallhilfe kann nach Vereinbarung für Teilnehmer geleistet werden, die unter widrigen Umständen Hilfe benötigen, die von mehreren Störungen betroffen sind, die von schweren Bodenstörungen betroffen sind oder die unter anderen Umständen Hilfe benötigen, die über den Umfang des Abonnements hinausgehen.
25.2 Vaarzeker ist nicht verpflichtet, in Notfällen Hilfe zu leisten, wird aber sein Möglichstes tun, um sie zu leisten, wenn es die Umstände erlauben.
25.3 Die Hilfeleistung in Notfällen ist per Definition nicht im Abonnement enthalten. Die Kosten hierfür (z. B. Gebühren für Hilfeleistungen oder Stundensätze) werden vom Schiffseigner übernommen.
26 Mehrwertsteuer und andere Steuern
26.1 Alle genannten Beträge enthalten Mehrwertsteuer und Versicherungssteuer (sofern zutreffend).
27 Anwendbares Recht, Wahl des Gerichtsstands
27.1 Auf alle Verträge und Dienstleistungen von Vaarzeker findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
27.2 Für die Beilegung von Streitigkeiten ist in erster Instanz ausschließlich das Bezirksgericht Amsterdam zuständig.
28 Änderungen und Abweichungen
28.1 Die Bedingungen und Preise für Abonnements können sich ändern. Die Änderungen werden auf der Website veröffentlicht.
28.2 Abweichungen von den Artikeln in diesen Bedingungen können in bestimmten Fällen vorgenommen werden, wenn Vaarzeker dies dem Abonnenten vorher ausdrücklich schriftlich mitteilt.